Ab wann gilt die erhöhte Umsatzfreigrenze?

Zwar geht das schon aus dem Gesetzeswortlaut hervor, die Finanzverwaltung stellt aber klar, dass die neue Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro erstmalig schon für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt.

Die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn die Einnahmen (Umsätze) im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) liegen.

Quelle: Vereinsknowhow

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